General Terms and Conditions
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1. Allgemeines
In den hier niedergelegten Geschäftsbedingungen ist die OCTOGONE GMBH als Lieferant und der Vertragspartner als Käufer bezeichnet. Alle vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen unterliegen diesen Geschäftsbedingungen und den je nach Produkt gültigen Ergänzungen. Im Falle, dass erteilte Aufträge durch den Lieferanten nicht ausdrücklich bestätigt werden, sind diese Geschäftsbedingungen gültig. Sollen andere Geschäftsbedingungen als diese, ganz oder teilweise gültig sein, so bedarf es zur Erlangung der Gültigkeit, ganz oder teilweise anders lautender Bedingungen,der schriftlichen Einver-ständniserklärung des Lieferanten. Einseitig vom Käufer, teilweise oder gänzlich diesen Bedingungen entgegenstehende Bedingungen sind ungültig wenn sie nicht ausdrücklich vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Mit Auftragserteilung werden die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen ausnahmslos anerkannt.
2. Schutzrechte
Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Produkte tragen Produktnamen welche Handelsmarken des Lieferanten sind, und dürfen, ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung, nicht anderweitig verwendet werden. Alle anderen Namensangaben sind Warenzeichen, oder eingetragene Warenzeichen der betreffenden Firmen. Das Copyright für alle bildlichen Darstellungen, sowie Inhalte von Werbemitteln des Lieferanten liegt beim Lieferanten, und darf ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung, ganz oder teilweise, nicht anderweitig verwendet werden.
3. Informationen
Alle vom Lieferanten veröffentlichten Informationen sind freibleibend und können ohne vorherige Ankündigung jederzeit geändert werden. Irrtümer sind vorbehalten. Ansprüche irgendwelcher Art mit Bezug auf Inhalte der veröffentlichten Informationen, seien es Preis- und/oder Produktinformationen, können in keinem Falle geltend gemacht werden.
4. Preisangaben
Alle Preisangaben sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Lieferungen / Teillieferungen
Alle Lieferungen erfolgen ab Werk Neuenburg auf Gefahr des Käufers. Der Transportweg und Transporteur wird, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, vom Lieferanten festgelegt. Der Lieferant behält sich das Recht zu Teillieferungen vor, es sei denn, mit dem Käufer ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
6. Lieferzeiten
Vom Lieferanten genannte Lieferzeiten sind Plandaten aus deren Nichteinhaltung keinerlei Ansprüche abgeleitet werden können, es sei denn, dem Käufer wurden verbindliche Liefertermine schriftlich bestätigt. Ist der Lieferant nicht in der Lage, einen verbindlichen, schriftlich bestätigten Liefertermin einzuhalten, so ist der Käufer verpflichtet eine angemessene, und vom Lieferanten schriftlich zu akzeptierende, Nachfrist einzuräumen.
7. Verpackungen
Verpackungskosten sind in der Regel in den aufgeführten Preisen enthalten.
8. Abnahmeverweigerung / Umtauschrecht
Der Käufer ist grundsätzlich zur Annahme der bestellten Ware verpflichtet. Für Standardprodukte räumt der Lieferant dem Käufer ein Umtauschrecht ein, wenn die umzutauschende Ware frei Haus angeliefert wird, die Verpackung deutlich von außen sichtbar die dem Käufer vom Lieferanten mitgeteilte RetourenNummer trägt, und sich in einem wiederverkaufsfähigen, einwandfreien Zustand befindet. Im Falle, dass die Ware beschädigt oder verschmutzt wird, lehnt der Lieferant grundsätzlich einen Umtausch ab. Im Falle, dass der Lieferant einem Warenumtausch zustimmt, verpflichtet sich der Käufer in jedem Falle zur Entrichtung einer Umtauschgebühr von € 25,00. Erklärt sich der Lieferant damit einverstanden, vom Käufer zum Umtausch eingeschickte Ware, welche sich nicht in einem wiederverkaufsfähigen Zustand befindet, ineinen wiederverkaufsfähigen Zustand zu versetzen und umzutauschen, so verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme der ihm vom Lieferanten mitgeteilten Instandsetzungskosten. Ist der Käufer nicht bereit, die mitgeteilten Instandsetzungskosten zu übernermen, berechtigt dies den Lieferanten zur Ablehnung des Umtausches, der Rücksendung der Ware zu Lasten des Käufers und zur Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von € 25,00. Im vorgenannten Falle ist der Käufer zur Entrichtung des vollen Kaufpreises der Ware, zuzüglich der Bearbeitungsgebühr zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer verpflichtet. Produkte die speziell für einen Käufer angefertigt wurden, dieses gilt insbesondere für die Produkte OCTO-flex und individuell bedruckte Werbeprodukte und andere speziell für den Käufer angefertigten Produkte, ist jeder Umtausch ausgeschlossen, es sei denn ein Mangel ist nachweislich auf das Verschulden des Lieferanten zurückzuführen.
9. Produktdefinitionen / Spezifikationen
Für die zweifelsfreie Beschreibung des von ihm benötigten Produktes ist grundsätzlich der Käufer alleinig verantwortlich. Vom Käufer zur Auftragsgrundlage gemachte Spezifikationen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung als Auftragsgrundlage durch den Lieferanten. Wurden aufgrund der Spezifikationen von dem Lieferanten Muster angefertigt und dem Käufer zur Begutachtung vorgelegt, so sind diese Muster als Auftragsgrundlage gültig und ersetzen jegliche vorher vom Käufer bekannt gegebenen Spezifikationen. Wurden dem Käufer mehrere Muster vorgelegt, so ist jeweils das zuletzt vorgelegte Muster die letzgültige Grundlage für die Auftragsausführung und ersetzt alle vorherigen Muster und Spezifikationen. Produktionstechnisch bedingte Abweichungen gegenüber einer Bemusterung behält sich der Lieferant vor.
10. Farbdarstellung
Aus technischen Gründen erfolgen alle Messungen auf der bedruckten Seite. Veränderungen der Farbdarstellung innerhalb eine Auflage, durch Toleranzen im Bedruckstoff behält der Lieferant sich ausdrücklich vor.
11. Farbabweichungen
Gegenüber einem Papierproof sind aufgrund der unterschiedlichen Prozesse (Proof mit Tinte auf Papier, Druck UV-Farben auf Kunststoff) kein Reklamationsgrund.
12. Verarbeitung
Aufgrund des Zusammenfügens verschiedener Stoffe mit unterschiedlichen Toleranzen können trotz größter Sorgfalt in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Produktes leichte Rückstände an den Kanten des Produktes verbleiben und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
13. Transportschäden und Angabe von Versicherungswerten im Auftrag
Transportschäden jeglicher Art hat der Käufer dem Überbringer der Ware vor Ort und dem Lieferanten sofort unverzüglich mitzuteilen. Ohne sofortige Reklamation von Transportschäden beim Überbringer der Ware, und beim Lieferanten kann der Käufer keinerlei Ansprüche geltend machen. Eine Entschädigung für Transportschäden kann höch-stens dem vom Überbringer festgelegten Versicherungswert entsprechen. Wünscht der Käufer einen bestimmten Versicherungswert für den Transport der Ware, so hat er die Höhe des gewünschten Versicherungswertes im Auftrag anzugeben. Die Kosten einer Transportversicherung sind vom Käufer zu tragen.
14. Mängelrügen
Mängelrügen, die sich nicht auf Transportschäden beziehen, sind dem Lieferanten innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware bekannt zu geben. Erfolgt die Anzeige jedweder Mängel nicht innerhalb dieser Frist in schriftlicher Form, kann der Käufer keinerlei Ansprüche an den Lieferanten stellen. Eine Mängelrüge kann in keinem Fall eine Forderung aus Folgeschäden begründen.
15. Warenrücksendungen jeglicher Art
Warenrücksendungen, ungeachtet des Anlasses für die Rücksendung, werden vom Lieferanten nur ange-nommen, wenn die Warenrücksendung frei Hauserfolgt, der Käufer die Rücksendung dem Lieferanten avisiert hat, und dieser mit der Rücksendung einver-standen ist, und weiterhin der Käufer auf der Verpackung deutlich von außen sichtbar, die ihm vom Lieferanten bekannt gegebene Retouren-Nummer anbringt. Die Bekanntgabe einer Retouren-Nummer durch den Lieferanten schließt in keinem Falle die Anerkennung der Gründe einer Warenrücksendung durch den Lieferanten ein.
16. Garantie
Das Lieferprogramm des Lieferanten besteht aus selbst hergestellten und aus Produkten, die anderweitig hergestellt werden. Für das Produkt OCTO-flex übernimmt der Lieferant eine Garantie von 10 Millionen Tastendrücken unter Normalbedingungen. Normalbedingungen sind Bedingungen wie sie einem normalen Einsatz in Büroumgebung entsprechen. Garantien für den Einsatz unter anderen, als den hier genannten Normalbedingungen, können nicht gegeben werden. Der Käufer ist verpflichtet, vor Auftragserteilung die Eignung des Produktes OCTO-flex für die beim Käufer vorhandenen Bedingungen selber zu testen. Im Falle unsachgemäßer Anbringung oder Handhabung der vom Lieferanten gelieferten Waren erlischt jeglicher Garantieanspruch. Ist ein Garantieanspruch berechtigt, entsteht mit dem Garantieanspruch in keinem Falle irgendein Anspruch auf den Ersatz von irgendwelchen Folgeschäden. Für Fremdprodukte werden ausschließlich Garantieleistungen im Rahmen des Vorlieferanten erbracht. Für im Ausland bezogene Waren übernimmt der Lieferant die Gewährleistung laut §477 des BGB. Alle Garantieansprüche des Käufers können nur auf Beseitigung eines Mangels in angemessener Zeit oder Auflösung des Kaufvertrages im Einverständnis mit dem Lieferanten lauten. Ansprüche auf Folgeschäden jeglicher Art können seitens des Käufers in keinem Falle geltend gemacht werden.
17. Preise / Zahlungsbedingungen
Auftragsgrundlage sind grundsätzlich die in der zum Auftragszeitpunkt gültigen Preisliste des Lieferanten aufgeführten Preise. Bei Zahlungsverzug entstehen Zahlungsgebühren von € 25,00 pro Mahnung zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Entrichtung von Verzugszinsen von 3% über dem zum Fälligkeitstag geltenden Landeszentralbank-Diskontsatzes für den Zeitraum des Fälligkeitstages der Rechnung bis zum Eingang der Zahlung beim Lieferanten. Unberechtigte Skontoabzüge sind unbezahlte Anteile des Kaufpreises und unterliegen den gleichen vorgenannten Bedingungen bezüglich der Mahngebühr und der Verzugszinsen.
18. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich den Eigentum an der gelieferten Ware solange vor, bis der gesamte Kaufpreis bezahlt ist. Be- und Verarbeitung der Waren erfolgt immer im Auftrag des Lieferanten, ohne dass ihm daraus Kosten in Rechnung gestellt werden. Wird vom Lieferanten gelieferte Ware in fremde Ware ein-gebaut oder in irgendeiner Form integriert, wird der Lieferant Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zur fremden Ware. In diesem Falle tritt der Käufer sein Eigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Lieferanten ab. Der Käufer ist verpflichtet, die bezogene Ware mit kauf-männischer Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer darf die Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, wenn keine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung erfolgt. Sicherheitsübereignungen und Verpfändungen der diesem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für beide Parteien gilt als Erfüllungsort Neuenburg am Rhein und als Gerichtsstand Müllheim als vereinbart. |